Pflegebedürftige und ihre Angehörigen müssen sich 2026 auf unveränderte Leistungsbeträge einstellen. Pflegegeld und Pflegesachleistungen bleiben auf dem Stand, der zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist. Eine erneute Dynamisierung sieht das Gesetz erst zum 1. Januar 2028 vor.
Die Beträge waren zuletzt um 4,5 Prozent angehoben worden. Seither erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 monatlich 347 Euro Pflegegeld, bei Pflegegrad 3 sind es 599 Euro, bei Pflegegrad 4 800 Euro und bei Pflegegrad 5 990 Euro. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld.
Was sich zum Vorjahr geändert hat
Strukturell hat sich zum 1. Juli 2025 eine Neuerung ergeben, die auch 2026 fortwirkt: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wurden zu einem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 Euro zusammengeführt. Familien können frei entscheiden, wie sie diesen Betrag auf beide Leistungsarten verteilen. Die früher erforderliche sechsmonatige Vorpflegezeit ist entfallen.
| Pflegegrad | Pflegegeld | Pflegesachleistung |
|---|---|---|
| Pflegegrad 2 | 347 € | 796 € |
| Pflegegrad 3 | 599 € | 1.497 € |
| Pflegegrad 4 | 800 € | 1.859 € |
| Pflegegrad 5 | 990 € | 2.299 € |
Entlastungsbetrag unabhängig vom Pflegegeld
Unverändert bleibt auch der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, der allen Pflegegraden von 1 bis 5 zusteht und nicht auf das Pflegegeld angerechnet wird. Hinzu kommen bis zu 42 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.
Beratungsbesuche weiter verpflichtend
Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss weiterhin regelmäßige Beratungsbesuche nachweisen. Bei den Pflegegraden 2 und 3 ist dies halbjährlich erforderlich, bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich. Werden die Termine versäumt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder aussetzen.