Sonntag, 23. August 2026Unabhängige Redaktion · Nachrichten aus Wirtschaft, Technologie und Gesellschaft

Pflegeleistungen bleiben 2026 auf Vorjahresniveau

Gesundheit

Pflegebedürftige und ihre Angehörigen müssen sich 2026 auf unveränderte Leistungsbeträge einstellen. Pflegegeld und Pflegesachleistungen bleiben auf dem Stand, der zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist. Eine erneute Dynamisierung sieht das Gesetz erst zum 1. Januar 2028 vor.

Die Beträge waren zuletzt um 4,5 Prozent angehoben worden. Seither erhalten Pflegebedürftige mit Pflegegrad 2 monatlich 347 Euro Pflegegeld, bei Pflegegrad 3 sind es 599 Euro, bei Pflegegrad 4 800 Euro und bei Pflegegrad 5 990 Euro. Bei Pflegegrad 1 besteht kein Anspruch auf Pflegegeld.

Was sich zum Vorjahr geändert hat

Strukturell hat sich zum 1. Juli 2025 eine Neuerung ergeben, die auch 2026 fortwirkt: Verhinderungspflege und Kurzzeitpflege wurden zu einem gemeinsamen Jahresbudget von 3.539 Euro zusammengeführt. Familien können frei entscheiden, wie sie diesen Betrag auf beide Leistungsarten verteilen. Die früher erforderliche sechsmonatige Vorpflegezeit ist entfallen.

PflegegradPflegegeldPflegesachleistung
Pflegegrad 2347 €796 €
Pflegegrad 3599 €1.497 €
Pflegegrad 4800 €1.859 €
Pflegegrad 5990 €2.299 €

Entlastungsbetrag unabhängig vom Pflegegeld

Unverändert bleibt auch der Entlastungsbetrag von 131 Euro monatlich, der allen Pflegegraden von 1 bis 5 zusteht und nicht auf das Pflegegeld angerechnet wird. Hinzu kommen bis zu 42 Euro monatlich für Pflegehilfsmittel zum Verbrauch.

EinordnungDa die Verbraucherpreise seit der letzten Anpassung weiter gestiegen sind, sinkt die reale Kaufkraft der Leistungen. Verbände fordern deshalb seit längerem eine jährliche Dynamisierung statt der bisherigen Drei-Jahres-Schritte.

Beratungsbesuche weiter verpflichtend

Wer ausschließlich Pflegegeld bezieht, muss weiterhin regelmäßige Beratungsbesuche nachweisen. Bei den Pflegegraden 2 und 3 ist dies halbjährlich erforderlich, bei den Pflegegraden 4 und 5 vierteljährlich. Werden die Termine versäumt, kann die Pflegekasse das Pflegegeld kürzen oder aussetzen.

Hinweis: Alle Angaben nach SGB XI. Verbindliche Auskünfte zu individuellen Ansprüchen erteilt die zuständige Pflegekasse.
Miriam Falk
Miriam Falk

Miriam Falk berichtet über Gesundheit, Pflege und gesellschaftliche Entwicklungen. Sie ist ausgebildete Journalistin mit Schwerpunkt Sozial- und Gesundheitspolitik und schreibt seit zwölf Jahren für Fach- und Publikumsmedien. Bei Meldungen.net verantwortet sie Gesundheit und Gesellschaft.

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