Tausende innovative Unternehmen in Deutschland investieren in Forschung und Entwicklung, lassen sich aber die dafür vorgesehene steuerliche Förderung entgehen. Die Forschungszulage wurde zum Jahresbeginn 2026 deutlich aufgestockt und bietet nun bis zu 4,2 Millionen Euro pro Jahr für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Trotzdem haben seit Einführung des Programms erst rund 26.000 Firmen einen Antrag gestellt.
- Die Forschungszulage fördert seit 2026 mit bis zu 35 Prozent der Forschungsaufwendungen, die maximale Bemessungsgrundlage liegt bei 12 Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr.
- Seit September 2020 haben nur 26.042 Unternehmen mindestens einen Antrag gestellt, obwohl Hunderttausende Betriebe potenziell anspruchsberechtigt wären (BAFA, Stand Juni 2026).
- Ab 2026 gelten drei zentrale Verbesserungen: höhere Bemessungsgrundlage, ein Eigenleistungssatz von 100 Euro pro Stunde und eine Gemeinkostenpauschale von 20 Prozent ohne Einzelnachweis.
Was sich bei der Forschungszulage geändert hat
Die Forschungszulage existiert seit dem 1. Januar 2020 und soll Unternehmen jeder Größe dazu bewegen, mehr in Forschung und Entwicklung zu investieren. Zum 1. Januar 2026 hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen erneut verbessert. Die maximale Bemessungsgrundlage stieg von 10 Millionen Euro auf 12 Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr. KMU erhalten einen Fördersatz von 35 Prozent, Großunternehmen 25 Prozent. Daraus ergibt sich für KMU eine maximale Zulage von 4,2 Millionen Euro jährlich, für Großunternehmen von 3,0 Millionen Euro (Forschungsmittel.com, Stand August 2026).
Besonders für Einzelunternehmer und inhabergeführte Betriebe ist der neue Eigenleistungssatz relevant: Der Stundensatz für eigene Forschungsarbeit stieg von zuvor 70 Euro auf 100 Euro pro Stunde, gedeckelt auf maximal 40 Wochenstunden. Ein Inhaber, der selbst im Labor oder an der Software arbeitet, kann damit seine Arbeitszeit steuerlich geltend machen, ohne externe Rechnungen vorlegen zu müssen.
Die drei Stellschrauben der neuen Förderung
Die Reform 2026 dreht an drei konkreten Stellschrauben, die zusammen den finanziellen Spielraum für forschende Unternehmen erheblich vergrößern.
| Stellschraube | Bis Ende 2025 | Ab 2026 |
|---|---|---|
| Bemessungsgrundlage | 10 Mio. Euro | 12 Mio. Euro |
| Eigenleistung Stundensatz | 70 Euro/Std. | 100 Euro/Std. |
| Gemeinkosten | Nur Einzelnachweis | 20 % Pauschale ohne Nachweis |
Die neue Gemeinkostenpauschale von 20 Prozent auf die übrigen förderfähigen Aufwendungen senkt den bürokratischen Aufwand deutlich. Unternehmen müssen Gemeinkosten wie Miete, Strom oder IT-Infrastruktur nicht mehr einzeln nachweisen und zuordnen, sondern können pauschal 20 Prozent der förderfähigen Personalkosten und Auftragsforschungskosten ansetzen.
Warum so wenige Unternehmen die Zulage beantragen
Die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) verzeichnete bis zum 30. Juni 2026 insgesamt 26.042 antragstellende Unternehmen mit zusammen 63.718 beantragten Forschungsvorhaben (BSFZ, Stand Juni 2026). Gemessen an der Gesamtzahl forschender Unternehmen in Deutschland, die das Statistische Bundesamt auf über 70.000 beziffert, bleibt die Nutzungsquote niedrig.
Die Gründe sind vielschichtig. Viele Geschäftsführer wissen nicht, dass ihre Arbeit als Forschung und Entwicklung im Sinne des Gesetzes gilt. Das Forschungszulagengesetz (FZulG) definiert förderfähige Tätigkeiten breit: Grundlagenforschung, industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung. Dazu zählen auch Softwareentwicklung, neue Produktionsverfahren in der Fertigung und Verbesserungen an bestehenden Produkten, sofern sie systematisch und mit wissenschaftlichem Anspruch erfolgen.
Ein zweiter Grund ist der zweistufige Antragsprozess. Unternehmen müssen zunächst bei der BSFZ eine Bescheinigung beantragen, dass ihr Vorhaben förderfähig ist. Erst danach stellen sie beim zuständigen Finanzamt den eigentlichen Antrag auf die Zulage. Dieser doppelte Weg schreckt insbesondere kleinere Betriebe ohne eigene Steuerabteilung ab.
Welche Branchen die Förderung nutzen
Die BSFZ veröffentlicht die Verteilung der Antragsteller nach Wirtschaftszweigen. Maschinenbau, Softwareentwicklung und die chemisch-pharmazeutische Industrie stellen die meisten Anträge. Unterrepräsentiert sind Handwerksbetriebe, Lebensmittelproduzenten und Dienstleistungsunternehmen, obwohl auch dort förderfähige Entwicklungsarbeit stattfindet.
Regional zeigt sich ein deutliches Gefälle: Bayern, Baden-Württemberg und Nordrhein-Westfalen dominieren die Antragszahlen, was der Verteilung forschungsintensiver Industrie entspricht. Ostdeutsche Bundesländer sind gemessen an ihrer Wirtschaftsleistung leicht überrepräsentiert, weil dort der KMU-Anteil höher liegt und der erhöhte Fördersatz von 35 Prozent stärker greift.
Was Unternehmen jetzt tun können
Die Forschungszulage lässt sich rückwirkend beantragen. Unternehmen, die in den vergangenen Wirtschaftsjahren förderfähige Tätigkeiten durchgeführt haben, ohne einen Antrag zu stellen, können die Bescheinigung nachträglich bei der BSFZ beantragen. Die Antragsfrist endet vier Jahre nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres. Für Forschungsaufwendungen aus dem Jahr 2022 läuft die Frist also bis Ende 2026.
Der Antrag bei der BSFZ ist kostenlos und erfolgt digital über das Portal der Bescheinigungsstelle. Die durchschnittliche Bearbeitungszeit liegt nach Angaben der BSFZ bei rund drei Monaten. Die Zulage selbst wird mit der nächsten Steuererklärung verrechnet oder ausgezahlt, wenn die Steuerlast niedriger ist als die Zulage.
Die Forschungszulage ist eines der wenigen steuerlichen Förderinstrumente in Deutschland, das branchenunabhängig und ohne Antragswettbewerb funktioniert. Anders als klassische Förderprogramme steht die Zulage jedem Unternehmen offen, das die Kriterien erfüllt. Die Erhöhung der Bemessungsgrundlage auf 12 Millionen Euro und der neue Eigenleistungssatz von 100 Euro pro Stunde machen die Förderung gerade für inhabergeführte Mittelständler attraktiver als in den Vorjahren. Dass trotzdem nur ein Bruchteil der berechtigten Unternehmen die Zulage beantragt, deutet auf ein Informationsdefizit hin, nicht auf fehlenden Bedarf.
Häufige Fragen zur Forschungszulage 2026
Wer kann die Forschungszulage beantragen?
Jedes in Deutschland steuerpflichtige Unternehmen, das Forschungs- und Entwicklungsarbeit betreibt, kann die Forschungszulage beantragen. Das gilt unabhängig von Branche, Rechtsform oder Unternehmensgröße. Auch Einzelunternehmer und Personengesellschaften sind antragsberechtigt, sofern sie Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen.
Wie hoch ist die maximale Förderung für KMU?
Kleine und mittlere Unternehmen erhalten seit 2026 einen Fördersatz von 35 Prozent auf förderfähige Aufwendungen. Bei der maximalen Bemessungsgrundlage von 12 Millionen Euro ergibt sich eine jährliche Zulage von bis zu 4,2 Millionen Euro. Großunternehmen erhalten 25 Prozent, also maximal 3,0 Millionen Euro pro Jahr.
Kann die Forschungszulage rückwirkend beantragt werden?
Ja, die Forschungszulage ist rückwirkend beantragbar. Die Antragsfrist beträgt vier Jahre nach Ablauf des jeweiligen Wirtschaftsjahres. Unternehmen, die in den vergangenen Jahren förderfähige Tätigkeiten durchgeführt haben, können die Bescheinigung bei der BSFZ nachholen und die Zulage beim Finanzamt geltend machen.
Quellen: Presseportal / Banhoek Consulting, Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ)